Aßhoff.LegalMarkenrecht
Widerspruch & Löschung

Widerspruch und Löschung – Fristen entscheiden

Eine jüngere Marke kommt Ihrer zu nahe – oder gegen Ihre eigene Marke wurde Widerspruch eingelegt. Vor DPMA und EUIPO laufen dafür eigene Verfahren mit festen Fristen. Wer sie kennt, kann günstig angreifen und wirksam verteidigen.

Erste Hilfe

Erste Hilfe: Widerspruch erhalten oder Kollision entdeckt

Das sollten Sie jetzt tun

  1. Fristen sichernDatum des Amtsschreibens und die gesetzte Frist notieren. Bei einer entdeckten Kollision: Veröffentlichungstag ermitteln und das Ende der Widerspruchsfrist berechnen.
  2. Benutzungslage prüfenIst die gegnerische Marke länger als fünf Jahre eingetragen, kann die Einrede der Nichtbenutzung den Widerspruch zu Fall bringen.
  3. Unterlagen zusammenstellenBelege Ihrer eigenen Benutzung, Umsätze, Werbung und Markteinführung sammeln – mit Datum.
  4. Strategie vor KontaktErst die Rechtslage bewerten, dann mit der Gegenseite sprechen. Eine Abgrenzung ist oft der wirtschaftlichste Weg.

Das sollten Sie vermeiden

  • Die Frist nicht verstreichen lassen – der Widerspruch ist danach ausgeschlossen, es bleiben nur aufwendigere Wege.
  • Nicht vorschnell umbenennen oder die Marke zurücknehmen, bevor die Chancen geprüft sind.
  • Keine Zugeständnisse per E-Mail an die Gegenseite, die später gegen Sie verwendet werden können.
02234 68 01 630
So unterstütze ich Sie

Ihr Weg – Phase für Phase

01

Bewertung

Ich prüfe Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsnähe, Kennzeichnungskraft und die Benutzungslage beider Marken.

02

Fristwahrung

Ich lege Widerspruch ein oder erwidere fristgerecht – beim EUIPO mit Nutzung der Einigungsphase („Cooling-off“).

03

Verhandlung

Oft ist eine Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung schneller und günstiger als ein jahrelanges Verfahren.

04

Entscheidung und Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des DPMA gibt es Erinnerung und Beschwerde zum Bundespatentgericht, beim EUIPO die Beschwerdekammern.

Widerspruch beim DPMA

Gegen eine eingetragene deutsche Marke kann der Inhaber eines älteren Rechts innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einlegen. Die Gebühr beträgt 250 Euro für ein Widerspruchszeichen, jedes weitere kostet 50 Euro. Gestützt werden kann der Widerspruch auf ältere Marken, bekannte Marken und – seit der Markenrechtsreform – auch auf geschäftliche Bezeichnungen.

Das Verfahren ist schriftlich und vergleichsweise günstig. Jede Seite trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst. Die Kehrseite: Widerspruchsverfahren können sich hinziehen, insbesondere wenn die Benutzung der älteren Marke bestritten wird.

Widerspruch beim EUIPO

Bei der Unionsmarke ist der Widerspruch vor der Eintragung vorgesehen: drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung, Gebühr 320 Euro. Nach Zulässigkeitsprüfung beginnt eine zweimonatige Einigungsphase („Cooling-off“), die auf gemeinsamen Antrag auf bis zu 24 Monate verlängert werden kann. Anders als beim DPMA trägt beim EUIPO in der Regel die unterliegende Partei feste Kostenbeträge der Gegenseite.

Die Einrede der Nichtbenutzung

Marken müssen benutzt werden. Ist die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen, können Sie verlangen, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung nachweist – für genau die Waren und Dienstleistungen, auf die er sich stützt. Gelingt der Nachweis nicht, scheitert der Widerspruch. Das ist eines der wirksamsten Verteidigungsmittel und wird häufig übersehen.

Löschung: Verfall und Nichtigkeit

  • Verfall: Wird eine eingetragene Marke fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt, kann jeder die Löschung beantragen. Beim DPMA kostet der Antrag 100 Euro; widerspricht der Inhaber nicht rechtzeitig, wird die Marke gelöscht.
  • Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse: etwa wenn die Marke beschreibend ist oder bösgläubig angemeldet wurde. Gebühr beim DPMA 400 Euro.
  • Nichtigkeit wegen älterer Rechte: wenn die Widerspruchsfrist verpasst ist, lässt sich eine jüngere Marke auch später noch angreifen – beim Amt oder vor Gericht.

Löschungsanträge sind auch ein strategisches Werkzeug: Wer abgemahnt wird, kann prüfen, ob die Marke des Abmahners überhaupt noch Bestand hat.

Auf einen Blick

Fristen und Gebühren im Vergleich

DPMAEUIPO
Widerspruchsfrist3 Monate ab Veröffentlichung der Eintragung3 Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung
Widerspruchsgebühr250 € (+ 50 € je weiteres Zeichen)320 €
Einigungsphaseauf gemeinsamen Antrag2 Monate, verlängerbar auf bis zu 24 Monate
VerfallAntrag 100 €Antrag beim EUIPO oder Widerklage
RechtsmittelErinnerung / Beschwerde zum BPatGBeschwerdekammern, dann EuG

Quellen: DPMA – Gebühren Marken, DPMA – Widerspruch und Löschung, EUIPO – Widerspruch. Stand: September 2026. Anwaltskosten kommen hinzu.

Häufige Fragen

Was Mandanten zuerst wissen wollen

Bis wann kann ich gegen eine neue Marke Widerspruch einlegen?
Beim DPMA bis drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung, beim EUIPO bis drei Monate nach Veröffentlichung der Anmeldung. Die Fristen sind nicht verlängerbar.
Gegen meine Marke wurde Widerspruch eingelegt – muss ich sie aufgeben?
Nein. Viele Widersprüche lassen sich abwehren, etwa über die Einrede der Nichtbenutzung, fehlende Verwechslungsgefahr oder eine Einschränkung des Verzeichnisses. Häufig endet das Verfahren mit einer Abgrenzungsvereinbarung.
Was ist der Unterschied zwischen Verfall und Nichtigkeit?
Verfall betrifft Marken, die fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wurden. Nichtigkeit betrifft Marken, die nie hätten eingetragen werden dürfen – wegen absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte Dritter.
Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?
Das hängt vom Amt und vom Verlauf ab. Wird die Benutzung bestritten oder läuft eine Einigungsphase, kann es deutlich über ein Jahr dauern.
Ersteinschätzung

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Bei Fristsachen gern direkt per Telefon oder mit Scan des Schreibens per E-Mail. Sie erhalten eine Ersteinschätzung und vorab eine klare Aussage zu den Kosten.