Widerspruch beim DPMA
Gegen eine eingetragene deutsche Marke kann der Inhaber eines älteren Rechts innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einlegen. Die Gebühr beträgt 250 Euro für ein Widerspruchszeichen, jedes weitere kostet 50 Euro. Gestützt werden kann der Widerspruch auf ältere Marken, bekannte Marken und – seit der Markenrechtsreform – auch auf geschäftliche Bezeichnungen.
Das Verfahren ist schriftlich und vergleichsweise günstig. Jede Seite trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst. Die Kehrseite: Widerspruchsverfahren können sich hinziehen, insbesondere wenn die Benutzung der älteren Marke bestritten wird.
Widerspruch beim EUIPO
Bei der Unionsmarke ist der Widerspruch vor der Eintragung vorgesehen: drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung, Gebühr 320 Euro. Nach Zulässigkeitsprüfung beginnt eine zweimonatige Einigungsphase („Cooling-off“), die auf gemeinsamen Antrag auf bis zu 24 Monate verlängert werden kann. Anders als beim DPMA trägt beim EUIPO in der Regel die unterliegende Partei feste Kostenbeträge der Gegenseite.
Die Einrede der Nichtbenutzung
Marken müssen benutzt werden. Ist die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen, können Sie verlangen, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung nachweist – für genau die Waren und Dienstleistungen, auf die er sich stützt. Gelingt der Nachweis nicht, scheitert der Widerspruch. Das ist eines der wirksamsten Verteidigungsmittel und wird häufig übersehen.
Löschung: Verfall und Nichtigkeit
- Verfall: Wird eine eingetragene Marke fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt, kann jeder die Löschung beantragen. Beim DPMA kostet der Antrag 100 Euro; widerspricht der Inhaber nicht rechtzeitig, wird die Marke gelöscht.
- Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse: etwa wenn die Marke beschreibend ist oder bösgläubig angemeldet wurde. Gebühr beim DPMA 400 Euro.
- Nichtigkeit wegen älterer Rechte: wenn die Widerspruchsfrist verpasst ist, lässt sich eine jüngere Marke auch später noch angreifen – beim Amt oder vor Gericht.
Löschungsanträge sind auch ein strategisches Werkzeug: Wer abgemahnt wird, kann prüfen, ob die Marke des Abmahners überhaupt noch Bestand hat.