Die einstweilige Verfügung
Im Markenrecht wird die Eilbedürftigkeit von Unterlassungsansprüchen gesetzlich vermutet. Diese Vermutung ist aber widerlegbar: Wer nach Kenntnis der Verletzung zu lange zuwartet, verliert sie. Welche Zeitspanne noch als dringlich gilt, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich – als Faustregel sollten Sie innerhalb von etwa einem Monat handeln.
Ist die Verfügung erlassen, muss sie innerhalb eines Monats durch Zustellung an den Gegner vollzogen werden. Anschließend wird geklärt, ob der Gegner die Verfügung als endgültige Regelung anerkennt (Abschlusserklärung) oder ob ein Hauptsacheverfahren folgt.
Ihre Ansprüche im Überblick
- Unterlassung: Der Verletzer muss die Nutzung einstellen – für die Zukunft und unter Androhung von Ordnungsmitteln.
- Auskunft und Rechnungslegung: über Herkunft, Vertriebswege, Mengen und Umsätze, auch über Lieferanten.
- Schadensersatz: wahlweise nach konkretem Schaden, fiktiver Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns.
- Vernichtung und Rückruf: rechtsverletzende Ware kann aus dem Verkehr gezogen werden.
- Grenzbeschlagnahme: Mit einem Antrag beim Zoll lassen sich Fälschungen bereits an der EU-Außengrenze aufhalten.
Welches Gericht ist zuständig?
Kennzeichenstreitsachen sind bei spezialisierten Kammern ausgewählter Landgerichte konzentriert, für Unionsmarken bei den Unionsmarkengerichten. Bei Verletzungen im Internet kommen oft mehrere Gerichtsstände in Betracht. Die Wahl des Gerichts ist eine strategische Entscheidung, weil sich Rechtsprechung, Tempo und Anforderungen an die Dringlichkeit unterscheiden.
Kosten und Risiko
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, der im Markenrecht regelmäßig hoch angesetzt wird. Die unterliegende Partei trägt die Kosten beider Seiten. Rechtsschutzversicherungen schließen den gewerblichen Rechtsschutz häufig aus. Ich gebe Ihnen vor jedem Schritt eine realistische Einschätzung von Chancen, Kosten und Dauer.