Warum Schnelligkeit zählt: die einstweilige Verfügung
Im Markenrecht können Unterlassungsansprüche im Eilverfahren durchgesetzt werden. Das Gericht entscheidet oft innerhalb weniger Tage, teilweise ohne mündliche Verhandlung. Die Gerichte berücksichtigen dabei in der Regel, was Sie auf die Abmahnung erwidert haben – Ihre Antwort ist Ihre erste Verteidigung. Bleibt sie aus, fehlt dem Gericht Ihre Sicht der Dinge.
Droht konkret ein Verfügungsantrag, kann eine Schutzschrift sinnvoll sein. Sie wird im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt und dem Gericht vorgelegt, bei dem ein Antrag eingeht. So wird verhindert, dass eine Verfügung ohne Kenntnis Ihrer Argumente ergeht.
Warum Sie die Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgeben sollten
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag. Einmal unterschrieben, gilt sie grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, und jeder Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen. Vorformulierte Erklärungen enthalten häufig zu weite Verbote, feste Vertragsstrafen, ein Schuldanerkenntnis und die Zusage, Kosten und Schadensersatz zu zahlen.
Besteht der Anspruch tatsächlich, beseitigt eine sorgfältig modifizierte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr – und damit die Grundlage für eine einstweilige Verfügung. Sie beschränkt sich auf die konkrete Verletzung, vermeidet Anerkenntnisse und enthält eine angemessene Vertragsstrafenregelung.
Was ich an jeder Abmahnung prüfe
- Berechtigung: Ist der Abmahner Inhaber oder berechtigter Lizenznehmer? Liegt eine Vollmacht vor?
- Die Marke selbst: Für welche Waren und Dienstleistungen ist sie eingetragen? Ist sie älter als fünf Jahre und wird sie überhaupt benutzt?
- Verwechslungsgefahr: Wie ähnlich sind die Zeichen, wie nah die Waren oder Dienstleistungen, wie stark ist die ältere Marke?
- Ihre Rechte: Haben Sie ältere Rechte – eigene Marken, Unternehmenskennzeichen, Titel?
- Sonderfälle: Originalware (Erschöpfung), beschreibende Benutzung, Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.
- Kosten und Schadensersatz: Ist der angesetzte Gegenstandswert angemessen, ist die Forderung überhaupt begründet?
Abmahnungen auf Marktplätzen und im Online-Handel
Viele Abmahnungen betreffen Angebote bei Amazon, eBay, Etsy oder in Onlineshops – etwa wegen eines Markennamens im Titel, in Keywords oder in der Produktbeschreibung. Häufig kommen parallel Sperrungen über Beschwerdeverfahren der Plattform hinzu. Als Fachanwalt für IT-Recht kenne ich beide Seiten: das Markenrecht und die Mechanik der Plattformen.